Satzung SVG 04

§ 1 (Name, Zweck)

Der Verein führt nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Eintragung in das Vereinsregister den Namen Sportverein Gymnasium Ludwigslust 04 e.V. (SVG 04) und hat seinen Sitz in Ludwigslust, Landkreis Ludwigslust-Parchim.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung der sportlichen Arbeit in den Abteilungen/Sektionen/Sportarten auf dem Gebiet des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes.
  • Unterstützung der Abteilungen/Sektionen/Sportarten bei der Entwicklung des Kinder- und Jugendsportes.
  • Mit sportlichen Angeboten zur Gesundheitsfürsorge und zum gesundheitsgerechten Verhalten der Schüler, Eltern und Mitarbeiter des Gymnasiums Ludwigslust beizutragen.
  • Unterstützung der Mitglieder bei der Schaffung materieller, finanzieller und personeller Voraussetzungen für das regelmäßige Sporttreiben.
  • Hält Verbindung durch sportliche Aktivitäten mit befreundeten Sportvereinen aus dem Ausland / Partnerschulen.
  • Ausschluss von politischen, rassistischen und konfessionellen Bestrebungen jeglicher Art.

§ 2 (Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 (Mittel)

Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 (Vermögen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken sind zulässig.

Das Vermögen des Vereins bildet sich durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • staatliche Zuwendungen und öffentliche Mittel
  • Sponsorengelder
  • eigenerwirtschaftete Mittel
  • Zuschüsse des Landkreises, des Bundeslandes, der Fachverbände und des Landessportbundes

§ 5 (Mitgliedschaft)

Mitglied des Sportverein Gymnasium Ludwigslust 04 e.V. kann jede Person durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung werden, die bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter (in der Regel ein Elternteil) unterschrieben sein muss. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sich die gesetzlichen Vertreter zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Die ordnungsgemäß begründete Mitgliedschaft eines minderjährigen Mitgliedes wird durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht berührt.

  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung/Ordnung des Vereins und der übergeordneten Fachverbände und des Kreissportbundes als verbindlich an. Auf eine Bestätigung des Eintritts wird verzichtet.
  • Er verpflichtet sich zur Zahlung des festgelegten Beiträge und evtl. Zuschläge für einzelne Abteilungen/Sektionen.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der unterschriebenen Eintrittserklärung bzw. Eintragung in die Mitgliedsliste, wenn nicht binnen 14 Tagen der Einspruch des Vorstandes erfolgt.

Die Mitgliedschaft kann enden:

  • automatisch bei Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
  • durch freiwilligen Austritt zum 30.06. und 3.12. eines jeden Jahrs durch schriftliche Kündigung.
  • durch Beendigung der Schulzugehörigkeit
  • über den Ausschluss aus dem verein entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes.
  1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung die Vereinsbeiträge nicht entrichtet. Der Verein behält sich vor, rückständige Beiträge auf dem Rechtsweg einzutreiben.
  2. Bei groben Verstoß gegen die Satzungen und Statuten des Vereins, der Verbände und des Kreissportbundes. Wenn das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins diesem Unehre bereitet oder ihn beschädigt.

Vom Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen.

Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins zu.

Mitgliederausweise/Mitgliedskarten und im Besitz befindliches Vereinsvermögen sind sofort zurückzugeben.

§ 6 (Maßregelungen)

Gegen Mitglieder. Die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungs-/ Sektionsleitungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss.

§ 7 (Beiträge)

Die Beiträge des Sportvereins werden durch die Beitragssatzung durch den Vorstand geregelt.

§ 8 (Haftung)

  1. Durch Beschlüsse oder Handlungen der Abteilungen, ihrer Beauftragten oder ihrer Ausschüsse erwachsen dem Verein keine Verbindlichkeiten. Dies gilt insbesondere für die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen über längere Zeiträume, d.h. mehr als drei Monate.
  2. Vor der Einstellung von Lehrkräften und Übungsleitern ist die Einwilligung des Vorstandes einzuholen.
  3. Der Verein haftet nicht für etwa eintretende Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden seiner Mitglieder, Gäste und Besucher. Insbesondere übernimmt er keine Haftung für die Beschädigung oder den Diebstahl von Sachen.

§ 9 (Organe)

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliedervollversammlung
  • die Leitung der Abteilungen/Sektionen
  • der Vorstand.

§ 10 (Die Mitgliedervollversammlung)

Die Einberufung/Ladung zur Mitgliedervollversammlung erfolgt durch: Aushang der Einladung in Schaukästen des Vereins in der Sporthalle des Gymnasiums, durch Auslage zur Einsichtnahme der Beschlussvorlagen im Schulbüro.

Einmal jährlich sollte eine ordentliche Mitgliedervollversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Stimmberechtigt sind Mitglieder. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Mitgliedervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die während der Versammlung eingebracht werden, wenn wenigstens 2/3 der Versammlungsteilnehmer die Dringlichkeit bejaht. Der Antragsteller hat stets eine Begründung seines Antrages abzugeben. Ihm steht auch das Schlusswort vor der Abstimmung zu.

Die außerordentliche Vollversammlung

Sie wird einberufen, wenn:

 

  1. der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit
  2. Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder
  3. die Einberufung von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes gefordert wird.

Abstimmung

Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Bei den Wahlen ist eine Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, sofern kein Antrag auf Abstimmung durch Handzeichen eingebracht wird; über diesen Antrag entscheidet die Mehrheit. Über Anträge entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die Stimme des ersten Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet eine einfache Mehrheit.

Protokollführung

Über den Verlauf der Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Es wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 11 (Vorstand)

Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

Dem Vorstand gehören fern die Abteilungsleiter/Sportartenleiter an.

Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende.

Der geschäftsführende Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt danach bis zur Wahl des neuen Vorstandes geschäftsführend.

Der Vorstand tritt entsprechend dem Geschäftsbetrieb zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Er wird auf Antrag des Vorstandes oder einer Abteilung vom Vorstand binnen 14 Tage unter Bekanntgabe des Tagesordnung einberufen. Bei Abstimmungen sind stimmberechtigt: Vorstandsmitglieder mit je einer Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstotzenden oder seines Vertreters.

§ 12 (Geschäftsbetrieb)

Der Vorstand leitet den Geschäftsbetrieb. Er legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest. Alle Finanzangelegenheiten im Außenverhältnis werden vom Vorstand erledigt.

Durch Beschlüsse oder Handlungen der Abteilungen/Sportarten oder ihrer Beauftragten erwachsen dem Verein keine Verbindlichkeiten.

Über das Bestehen und die Neugründung einer Abteilung/Sportart entscheidet der Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfer)

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Eine Wahl dazu ist nur für jede zweite Wahlperiode möglich. Sie nehmen jährlich eine Revision der Kassenbücher und der Kasse vor. Auftretende Mängel haben sie sofort dem Vorstand anzuzeigen. Die Prüfung der Bücher und Unterlagen müssen sie durch Unterschriften bekunden.

§ 14 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder ist Ludwigslust.

§ 15 (Mitgliedschaften des Vereins, Versicherungen)

Alle Mitglieder des Vereins sind über eine Versicherung sowie durch geltendes Recht gegen Sportunfälle versichert (Mitgliedschaft im Kreissportbund Ludwigslust).

§ 16 (Auflösung)

  • Die Auflösung des Vereins und eine Änderung der Satzung können nur in einer Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Anträge hierzu können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, sondern müssen auf der Tagesordnung stehen.
  • Bei einer Auflösung des Vereins müssen zur Beschlussfähigkeit 75% aller stimmberechtigte Mitglieder erscheinen. Für den Auflösungsbeschluss ist dann 75% Stimmenmehrheit erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Goethe-Gymnasium Ludwigslust zu, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  • Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer einfachen Mehrheit entscheidet.
  • Der Beschluss auf eine Satzungsänderung bedarf einer Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
  • Für eine Fusion mit anderen Vereinen bedarf es nur einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Diese Satzung wurde am 24. Juni beschlossen und geändert:

    • auf der Gründungsfortsetzungsversammlung am 25. August 2004 und
    • auf der Mitgliederversammlung am. 05.03.2015 geändert.

Sie tritt mit ihrer Registrierung und Verkündung in Kraft.

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Unterschrift erster Vorsitzender     Unterschrift zweiter Vorsitzender     Unterschrift Kassenwart

Hr. Zarbock                                         Fr. Lüdtke                                              Fr. Zarbock