1. August 2009

Fachkonferenzen

Schulgesetz M-V  § 79

(1) Für Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Fächergruppen und Aufgabengebiete sind durch die Lehrerkonferenz Fachkonferenzen einzurichten.

(2) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach, einem Fach des Lernbereichs, der Fächergruppen oder des Aufgabengebiets besitzen oder darin unterrichten. Zu den Fachkonferenzen sind je zwei Mitglieder des Schülerrates und des Schulelternrates einzuladen.

(4) Die Fachkonferenz berät über die ein Fach, eine Fächergruppe, einen Lernbereich oder ein Aufgabengebiet betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der von der Schul- oder Lehrerkonferenz gefassten Beschlüsse insbesondere über

1. die Umsetzung der Rahmenpläne, didaktische und methodische Fragen des Faches, des Lernbereichs, Fächergruppe oder des Aufgabengebietes sowie die Koordinierung von Lernzielen und Inhalt

2. die Erarbeitung von Arbeitsplänen und Kursangeboten,

3. die Auswahl der Lehr- und Lernmittel und die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten,

4. die Koordinierung der Leistungsbewertung,

5. Angelegenheiten fachlicher Fort- und Weiterbildung.

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